Kleine Anfrage: Umlegbarkeit von Grundstücks- und Gebäudekosten nach §16 Abs. 3 Kitagesetz

Seit Jahren ist die Umlegbarkeit von grundstücks- und gebäudebezogenen Kosten auf die Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung Gegenstand gerichtlicher und fachlicher Auseinandersetzungen in den Kommunen.

§16 Abs. 3 Satz 1 KitaG: “Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke.”

Aus der Gesetzesbegründung (Drucksache 1/626): “Nach dem Finanzierungsmodell des Gesetzes sind somit die Eltern, der Träger, die Gemeinde, der Kreis und das Land an der Finanzierung der Kindertagesstätte beteiligt. […] Die Finanzierung ist so aufgebaut, dass der Träger der Einrichtung von den Eltern Elternbeiträge erhält, von der Gemeinde Grundstück und Gebäude sowie die Mittel zur Bewirtschaftung und vom Jugendamt einen Anteil der Personalkosten des pädagogischen Personals finanziert bekommt […] Allerdings wird die Trägerleistung durch Elternbeiträge gemindert. […] Die Trägerleistungen werden weiter dadurch verringert, dass die Gemeinde Grundstück und Gebäude stellt und für die Erhaltung und die Bewirtschaftung sorgt.”


VG Potsdam (2019, 10 K 3358/18, Satz 31) i.V.m. BVerwG (1997, 5 C 6/96): “Ein freier Kita-Träger, der von der Gemeinde das Grundstück und Gebäude […] und ergänzend die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten von der Gemeinde erstattet bekommt, wird aus denselben Gründen, die das BVerwG für die institutionelle Förderung seitens der Landkreise erkannt hat, dieselben Kosten nicht erneut (teilweise) auf die Eltern umlegen dürfen. Das wäre ebenfalls eine unzulässige Doppelfinanzierung eines Teils der Gesamtbetriebskosten.”


Dagegen OVG Berlin-Brandenburg (2017, OVG 6 A 2.17, Satz 22): “Der Einwand […], Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, […], verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält.”

Kathrin Dannenberg und ich fragten die Landesregierung und haben Antwort erhalten:


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