Bereits heute berechtigt § 172 Absatz 1 Satz 3 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die Landesregierungen, per Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnraum in Wohneigentum in sozialen Erhaltungs- bzw. Milieuschutzgebieten einzuführen (ein sog. Umwandlungsverbot). Dieses Regulierungsinstrument will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf für ein Baulandmobilisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 19/24838) auf von den Landesregierungen per Rechtsverordnung zu bestimmende Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausdehnen. Damit im Zusammenhang steht ferner die Ermächtigung der Landesregierung durch § 577a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Kündigungsbeschränkung bei Umwandlung und Veräußerung von Mietwohnraum in Wohneigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten von drei auf bis zu zehn Jahre zu verlängern.
Ich habe die Landesregierung gefragt und habe Antwort erhalten.
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