Gemäß § 557 b BGB kann im Mietvertrag eine so genannte Indexmiete vereinbart werden. Die Miete richtet sich dann nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten „Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland“, kurz „Verbraucherpreisin-dex“ (VPI). Mieterhöhungsmöglichkeiten wegen Modernisierung, Energieeinsparung oder der Unterschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete sind nicht zulässig. Bei einer Index-miete bleibt die Miethöhe für ein Jahr unverändert und kann anschließend, zeitlich unbe-schränkt, angepasst werden. Dafür ist keine erneute Einverständniserklärung durch die Mie-tenden erforderlich. Zusätzlich darf die Miete bei steigenden Betriebskosten sowie wegen baulicher Maßnahmen, welche die Vermieterin/der Vermieter nicht zu vertreten hat, erhöht werden. Die Mietpreisbremse greift bei Indexmietverträgen nur beim Abschluss des Miet-vertrages (ortsübliche Vergleichsmiete plus zehn Prozent), allerdings nicht mehr bei nach-folgenden Mieterhöhungen. Hohe Inflationsraten können so zu unbegrenzt hohen und re-gelmäßigen Mieterhöhungen führen, die durch keine Kappungsgrenze eingeschränkt wer-den. In den vergangenen zehn Jahren ist der VPI beispielsweise um 21,4 Prozent gestiegen, davon 8,9 Prozent allein im vergangenen Jahr (Stand Juli 2022).
1. Gibt es im Land Brandenburg kommunale Wohnungsbauunternehmen oder Genos-
senschaften, die Indexmietverträge abgeschlossen haben? Wenn ja, um welche han-
delt es sich dabei und wie viele Vertragsverhältnisse betrifft dies?
zu Frage 1: Es werden keine statistischen Daten über die Art von Mietverträgen weder von
privaten, kommunalen oder genossenschaftlichen Unternehmen erhoben.
Ich fragte die Landesregierung und habe Antwort erhalten:
2. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Anteil von Indexmietverträgen von allen
Miethaushalten im Land Brandenburg bzw. innerhalb der Brandenburgischen Woh-
nungsunternehmen des BBU?
zu Frage 2: Da statistische Daten zum Abschluss von Indexmietverträgen nicht vorliegen,
kann auch keine seriöse Schätzung stattfinden. Aus den veröffentlichten Berichten des Ver-
bandes Berlin Brandenburgischen Wohnungsunternehmen (BBU) lassen sich keine Aussa-
gen zu Indexmietverträgen der Mietgliedunternehmen entnehmen. Andere Informationen
liegen dem Land nicht vor. Die Berichte des BBU sind auf dessen Internetseite abrufbar.