Der Haasenburg-Skandal, aber auch das in weiteren Einrichtungen an Kindern und Jugendlichen verursachte Leid, haben dringenden Handlungsbedarf in allen Teilbereichen der Kinder- und Jugendhilfe offenbart. Dieser erstreckt sich sowohl auf den Bereich der Heimaufsicht und das Beschwerdemanagement, als auch auf Genehmigungsverfahren, zur Anwendung kommende pädagogische Konzepte, Personalausstattung und rechtliche Rahmenbedingungen im SGB VIII. Das Bundesland Brandenburg und der Bundesgesetzgeber haben die gesetzlichen Grundlagen der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in den vergangenen Jahren weiterentwickelt.
Im Jahr 2017 beschloss die Landesregierung Brandenburgs die „Verwaltungsvorschrift zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 ff. SGB VIII für teilstationäre und stationäre Angebote der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfen sowie für Wohnheime bzw. Internate im Land Brandenburg (VV-SchuKJE)“. Diese definiert u.a. die Mindeststandards, die ein Träger gewährleisten muss, um in den Einrichtungen im Wohle der Kinder und Jugendlichen zu handeln. Bereits bei Beschluss der Verwaltungsvorschrift kritisierten u.a. die LIGA der freien Wohlfahrtspflege und der VPK – Landesverband Brandenburg e.V. die hier getroffenen Regelungen zur Bemessung des Personalschlüssels. Sie forderten bspw. die Reglementierung der sog. Opt – Out Vereinbarungen, die eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über die Grenzen des §3 ArbZG auf bis zu 24 Stunden ermöglichen.
Am 10. Juni 2021 traten mit dem Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) zahlreiche Neuerungen im SGB VIII in Kraft. Dazu gehört eine Reihe von Verbesserungen wie beispielsweise im Kinder- und Jugendschutz, aber auch im Allgemeinen sollen Kinder und Jugendliche gestärkt werden, die sich in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe befinden. Darüber hinaus setzt das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz neue Anforderungen und rechtliche Normen in den Bereichen Inklusion, Prävention vor Ort sowie bei der Beteiligung junger Menschen, ihrer Eltern und Familien. Auch die rechtlichen Grundlagen des Betriebserlaubnisverfahren von Einrichtungen wurden angepasst und die aufsichtsrechtlichen Befugnisse der Landesjugendämter
ausgebaut, um die Träger stärker in die Verantwortung zu nehmen.
Ausgangspunkt zur Bewertung der rechtlichen Grundlagen, aber auch der durch die Kinder und Jugendlichen erfahrenen Praxis müssen die in der UN – Kinderrechtskonvention festgehaltenen Rechte von Kindern und Jugendlichen sein. Es geht darum, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu sichern, gute Bildung und Erziehung zu ermöglichen und die gesellschaftliche Teilhabe der jungen Menschen zu befördern.
Kathrin Dannenberg und ich fragten die Landesregierung und haben Antwort erhalten:
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