Am 01. September 2016 wird die Neufassung des Paragraphen 58 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in Kraft treten. Dieser, mit der Novellierung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes im Jahre 2014 überarbeitete Paragraph, regelt die Vergabepraxis von Lehraufträgen an den Brandenburger Hochschulen. In Konsequenz der Definition von Lehraufträgen als „Ergänzung des Lehrangebots“ (§58, Absatz 1 BbgHg) und zur Begegnung der Ausweitung dieser Personalkategorie, die häufig mit der Prekarisierung der Lehrbeauftragten einhergeht, sieht die Neuregelung vor, dass Lehrbeauftragte nun nur noch höchstens 4 SWS pro Semester und maximal vier Semester in Folge Seminare an Brandenburger Hochschulen anbieten dürfen.
Da die Hochschulen sich bereits heute auf das Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung vorbereiten müssen, fragte ich die Landesregierung: 4241_Lehraufträge an den Brandenburger Hochschulen
Kleine Anfrage: Lehraufträge an den Brandenburger Hochschulen
31. Mai 2016
Anfragen, Hochschulpolitik, Parlament
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