Mit seinem Beschluss vom 26. Februar 2020 sprach der Landtag Brandenburg sich dafür aus, die Arbeitsbedingungen für alle an den Hochschulen Beschäftigten weiter zu verbessern. Dazu gehören auch die studentischen Beschäftigten, die in der Lehre, Forschung und den Zentraleinrichtungen der Hochschulen tätig sind. Ihre Tätigkeiten sind nicht nur Teil ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung, sondern sie übernehmen zentrale den Lehrbetrieb unterstützende und überhaupt erst ermöglichende Aufgaben. Eine auskömmliche Bezahlung und unbefristete, gute Beschäftigungsverhältnisse liegen daher in der Verantwortung des Landes. Hinzu kommt, dass viele Studierende auf ein Einkommen neben dem Studium angewiesen sind.
Am 05.06.2018 urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg zudem, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft nach §6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eine im Arbeitsvertrag definierte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeit voraussetze. Das Landesarbeitsgericht stellte in diesem Zusammenhang klar: „Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird; dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zugutekommt, genügt demgegenüber nicht“ (PM Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg 17/18 vom 13.09.2018).
Ich frage die Landesregierung und habe Antwort erhalten:
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