Seit dem 1. Juli 2000 wird bei Zahlung der Semesterbeiträge für die Immatrikulation und Rückmeldung der Brandenburger Studierenden eine Gebühr in der Höhe von 51 € erhoben. Die Grundlage hierfür bildet das Brandenburgische Hochschulgesetz, in dem die Rückmeldegebühr verankert wurde. Die zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 19. Dezember 2008 gültige Rechtsgrundlage wurde 2017 durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt. In dem Prozess wurde dabei u.a. ermittelt, wie hoch der im Rahmen der Rückmeldung tatsächlich erfolgende Verwaltungsaufwand an den Brandenburger Hochschulen ist. Das Verwaltungsgericht hatte laut Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts folgende Kostenaufschlüsselung zugrunde gelegt: „Universität Potsdam 10,52 Euro bei 13.675, Universität Frankfurt (Oder) 13,83 Euro bei 3.617, Technische Universität Cottbus 51,22 Euro bei 3.706, Hochschule für Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg 30,95 Euro bei 466, Fachhochschule Brandenburg 28,69 Euro bei 1.794, Fachhochschule Eberswalde 41,90Euro bei 1.083, Fachhochschule Lausitz 12,09 Euro bei 2.577, Fachhochschule Potsdam 15,75 Euro bei 1.989 und Fachhochschule Wildau 33,17 Euro bei 2.330 gebührenpflichtigen Rückmeldungen“ (BVerfG Urteil, Beschluss vom 17. Januar 2017 -2BvL 2/14, Absatz 34). Im aktuell gültigen Hochschulgesetz ist die Begründung der Erhebung dieser versteckten Studiengebühren neben dem mit der Immatrikulation und Rückmeldung im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand um „die im Rahmen der allgemeinen Studienberatung sowie durch die Akademischen Auslandsämter und die Prüfungsämter“ erbrachten Leistungen erweitert.
Ich fragte die Landesregierung und habe Antwort erhalten.
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