Kleine Anfrage: Rahmenbedingungen und Perspektiven für das Ü7-Verfahren

Das Ü7-Verfahren bestimmt entscheidend darüber, in wie weit Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 7 die Möglichkeit haben, eine Schule zu besuchen, die ihren Interessen, Fähigkeiten, Bedürfnissen gut entspricht. Nicht allen Wünschen kann entsprochen werden und das verursacht bei vielen Kindern und Familien Stress und Unsicherheit. Die Probleme des Ü7-Verfahrens sind vielfältig. Zu ihnen gehören

  • eine nur teilweise den Bedarfen der Familien entsprechende Schulstruktur; viele Eltern sind daher zum taktischen Anwählen gezwungen, so dass das Anwahlverhalten nur bedingt als Indikator für die tatsächlichen Elternwünsche und als Grundlage für die Schulentwicklungsplanung herangezogen werden kann,
  • Kommunikationsmängel bei der Erklärung des Ü7-Verfahrens und der Angebote der weiterführenden Schulen,
  • die Dominanz von Schulnoten bzw. der Entfernung vom Wohnort bei der Auswahlentscheidung der Schulen,
  • die geringe Bedeutung von besonderen Gründen der Familien für eine bestimmte Schulwahl,
  • die unzureichende Möglichkeit der Anwahl bestimmter Schulprofile,
  • unklare Umsetzung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
  • mangelnde Transparenz über das Verfahren sowie über konkrete Werte von Notensumme bzw. Schuldistanz, die in Vorjahren eine Annahme durch die Schule ermöglichten.

Nach der Wende wurde in Brandenburg ein Schulsystem nach westdeutschem Modell errichtet, das vom Leitbild eines dreigliedrigen Schulwesens geprägt war. Die Schülerinnen und Schüler verteilten sich in diesem Leitbild in ungefähr gleich großen Gruppen auf die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium. Aus diesem Leitbild leitete sich wohl auch die Vorgabe ab, dass an Gesamtschulen lediglich bis zu 30 % der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit Bildungswunsch Allgemeine Hochschulreife vergeben werden dürfen. Inzwischen ist dieses Leitbild in Brandenburg in zweifacher Hinsicht überholt. Erstens erlangt über die Hälfte aller Schülerinnen und Schüler das Abitur; nahezu eine Verdoppelung des ursprünglichen Anteils. Zweitens ist auch die Schulstruktur nicht dreigliedrig, die Gesamtschulen haben als Schulform erhebliches Gewicht gewonnen.

Gleichwohl sieht § 32 Abs 1 der Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-V) immer noch einen Aufnahmedeckel vor, der es den Gesamtschulen verbietet, mehr als ein Drittel der Plätze an Schülerinnen und Schüler mit dem Bildungswunsch der allgemeinen Hochschulreife zu vergeben. Diese Einschränkung verhindert strukturell ein gemeinsames Lernen entsprechend der durchschnittlichen Bildungsgangempfehlungen eines Jahrgangs.

Ich fragte die Landesregierung und habe Antwort erhalten:


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