Kleine Anfrage: Stiftung Garnisonkirche Potsdam

Im Jahr 2008 errichteten die Evangelische Kirche Berlin – Brandenburg – schlesische Oberlausitz (EKBO), der Kirchenkreis Potsdam, der Evangelisch – Kirchliche Hilfsverein und die Landeshauptstadt Potsdam die Stiftung Garnisonkirche Potsdam (SGP). Bei der Stiftung handelt es sich um eine kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg (StiftGBbg) und des § 2 des Kirchengesetzes über kirchliche Stiftungen in der EKBO (Kirchliches Stiftungsgesetz – KiStiftG). Die Rechtsaufsicht über die Stiftung Garnisonkirche liegt demnach bei der EKBO. Das Land Brandenburg hat die Stiftung Garnisonkirche mit Unterschrift des damaligen Innenministers Jörg Schönbohm am 8. Dezember 2008 anerkannt. Das Land Brandenburg hat einen Sitz im Kuratorium der SGP, welcher derzeit vom Innenminister Michael Stübgen wahrgenommen wird. Die Stadt Potsdam wird von ihrem Oberbürgermeister Mike Schubert vertreten, der seinen Aufgaben auf Basis von Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung nachkommt.

Laut Satzung der Stiftung bedürfen satzungsändernde Beschlüsse sowie die Auflösung der Stiftung auch der Genehmigung der staatlichen Stiftungsaufsicht. Zudem verfolgt die Stiftung Garnisonkirche laut Satzung „unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung“ (§3, Abschnitt 1 Satzung der SGP). Für die Feststellung der Gemeinnützigkeit, also die Gewährung aller steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung sind in Brandenburg die jeweiligen Finanzämter zuständig. Ausnahme hiervon bilden Kirchengemeinden und sonstige kirchliche Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in der Regel von Steuerzahlungen befreit sind und keiner gesonderten Anerkennung durch die jeweiligen Finanzämter bedürfen. Ihre Aufgaben erfüllt die Stiftung „aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, Zuwendungen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen.“ (§4, Abschnitt 2 Satzung der SGP) Über diese Einnahmen soll demnach die „dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks“ (§80 Abs. 2 BGB) gesichert sein, da das Stiftungsvermögens in Höhe von 360.000 Euro für die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht ausreicht. Es handelt sich also um eine Einkommensstiftung, die sich auf langfristig gesicherte
regelmäßige Einnahmen verlassen und diese nachweisen muss.

Anfang Februar 2022 veröffentlichte der Bundesrechnungshof (BRH) einen Prüfbericht über die Zuwendungen des Bundes für den Wiederaufbau der Garnisonkirche in Potsdam. Die Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM) bewilligte der Stiftung Garnisonkirche im Oktober 2017 12 Mio. € und im Juni 2021 weitere 8,25 Mio. €. Hinzu kommen noch einmal 4,5 Mio. €, die der Bundesgesetzgeber für das Haushaltsjahr 2021 gewährte. An der Bewilligung der Mittel übt der Bundesrechnungshof in seinem Prüfbericht deutliche Kritik. So habe zum Bewilligungszeitpunkt nicht einmal eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Grundvariante des Kirchturms bestanden. Aus diesem Grund kommt der Bundesrechnungshof zu dem Schluss, dass es sich bei den bewilligten Mitteln um eine zuwendungsrechtlich nicht gestattete Anschubfinanzierung handle. Zudem seien eingegangene Spenden teilweise als Eigenmittel der Stiftung doppelt berücksichtigt worden und auch über die Finanzierung des
laufenden Betriebs gäbe es Ungereimtheiten. Der Wirtschaftsplan der Stiftung für den zukünftigen Turmbetrieb sei „sehr ambitioniert“, relevante Kostenpunkte seien nicht berücksichtigt worden (laufender Betrieb, Ausstellung, wissenschaftlicher Beirat, Instandhaltungsrücklage). Alles in allem seien die Angaben der Stiftung Garnisonkirche zu ihrer finanziellen Situation laut BRH widersprüchlich. Aus diesem Grund fordert der Bundesrechnungshof u.a. eine Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Stiftung Garnisonkirche, die Klärung des tatsächlichen Förderbedarfs, sowie einen Nachweis über die zur Fertigstellung des Turms benötigten Mittel bei weiteren Bewilligungen.

Neben den Inhalten des Prüfberichts des Bundesrechnungshofes hat auch der stiftungsinterne Umgang mit diesem zu deutlicher Kritik geführt. So habe ein Teil des Kuratoriums der Stiftung Garnisonkirche erst aus der Presse von dem vorliegenden Prüfbericht und dessen Inhalt erfahren, obwohl er dem Verwaltungsvorstand sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums bereits Monate vorher bekannt gewesen sei.

Ich fragte die Landesregierung und habe Antwort erhalten:


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