Lehraufträge an den Brandenburgischen Hochschulen

Seit dem 1. September 2016 ist die Neuregelung des § 58 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG), der die Vergabepraxis von Lehraufträgen an den Brandenburger Hochschulen regelt, in Kraft. In Konsequenz der Definition von Lehraufträgen als „Ergänzung des Lehrangebots“ (§ 58 Absatz 1 BbgHG) und zur Begegnung der Ausweitung dieser Personalkategorie, die häufig mit der Prekarisierung der Lehrbeauftragten einhergeht, sieht die Regelung vor, dass Lehrbeauftragte nun nur noch höchstens vier SWS pro Semester und maximal zwei Semester in Folge Seminare an Brandenburger Hochschulen anbieten dürfen. Im Dialogprozess „Gute Arbeit in der Wissenschaft“ wurde vonseiten der Beschäftigten an den Hochschulen nach wie vor Regelungsbedarf für die Vergabe von Lehraufträgen gesehen. Es konnte jedoch keine Einigkeit über die Neuregelung des Paragraphen hergestellt werden.

Ich fragte die Landesregierung und habe Antwort erhalten:


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